Geschäftsordnung

                                                 Geschäftsordnung

zur Satzung der Kameradschaft ehemaliger Soldaten

                                 Kirchborchen 1912 e. V.


 

1. Mitgliedschaft

Mitglied der Kameradschaft ehem. Soldaten können alle in Borchen

wohnenden Bürger werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte

sind, mindestens 18 Jahre alt sind und das 55. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben.

2. Wohnortwechsel

Mitglied der Kameradschaft ehem. Soldaten können Neubürger von Borchen

werden, wenn sie die Mitgliedschaft einer auswärtigen Kameradschaft nachweisen

und sich innerhalb von 2 Jahren um die Aufnahme bewerben. In solchen Fällen

fällt die Altersgrenze weg.

3. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können diejenigen Mitglieder,

die sich um die Kameradschaft besondere Verdienste erworben haben, jedoch erst nach

Vollendung des 60. Lebensjahres. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

4. Ehrendienstgrad

Einen Ehrendienstgrad können diejenigen Kameraden erhalten, wenn sie 20 Jahre aktiv im Vorstand tätig waren.

5. Ernennung

Zur Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein Vorstandsbeschluß mit 3/4 Mehrheit erforderlich.

Zur Ernennung zum Ehrendienstgrad ist der Beschluß der Mitgliederversammlung

mit 3/4 Mehrheit erforderlich. Die Ernennung erfolgt auf der nächsten offiziellen

Veranstaltung der Kameradschaft.

2   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kameradschaft nach

Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und

der Zweck des Vereins gefährdet wird.

2. Jedes vollberechtigte Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung

festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen

der Kameradschaft zu beteiligen. Insbesondere ist jedes Mitglied gehalten,

sich an den Ausmärschen und Umzügen des Vereins zu beteiligen.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Meinungsbildung in der Kameradschaft

durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der

Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dabei hat jedes Mitglied nur eine

Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jedes Mitglied

kann in den Vorstand gewählt werden.

Alle Mitglieder haben das Recht, am Ausschießen der Kaiserkette teilzunehmen

und diese bei Erwerb an allen öffentlichen Veranstaltungen zu tragen.

3   Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Durch den Tod des Mitgliedes.

2. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.

3. Durch den Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte.

4. Durch Ausschließung. Diese erfolgt durch den Vorstand der

Kameradschaft, wenn sich ein Mitglied durch seinen Lebenswandel

und vorsätzliche Mißachtung seiner satzungsmäßigen Pflichten der

Mitgliedschaft unwürdig gemacht hat.

 4   Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und

beträgt zur Zeit 20 €. Diesen Betrag zahlen alle Mitglieder bis zur

Vollendung des 70. Lebensjahres, danach die Hälfte. Ehrenmitglieder

zahlen keinen Beitrag.

 

5    Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

6     Mitgliederversammlung

1. Die Kameradschaft muß einmal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen

Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese findet im letzten Monat

des ablaufenden Geschäftsjahres statt.

2. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene

Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und über den Kassenstand Rechnung

zu geben. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, der Jahresbericht

über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Jahreskassenbericht sind

zu verlesen.

3. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erläßt der Vorstand

rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vorher, öffentlich in der ortsüblichen

Weise ( Aushang, am schwarzen Brett mit Bekanntgabe der Tagesordnung

sowie in der Tagespresse Westf. Volksblatt und Neue Westfälische, hier

ohne Tagesordnung. ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

Weiterführende Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche

vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne

Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig.

5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern, welcher den

Beratungsgegenstand konkret bezeichnen muß, hat der Vorstand binnen

14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7     Beschlußfassung

Den Beschluß der Mitglieder unterliegen:

1. Die Genehmigung des Protokolls und die Abnahme des Jahres- und Kassenberichts.

2. Die Entlastung des Vorstandes

3. Wahl des Vorstandes alle 4 Jahre

4. Wahl der Kassenprüfer ( 3 Personen ) alle 2 Jahre

5. Erhöhung der Beiträge

6. Änderung der Satzung

7. Auflösung der Kameradschaft

8. Bewilligung außerordentlicher Ausgaben ( Beträge über   500,-€ )

Der Vorstand kann außerhalb seiner regelmäßigen Geschäfte im

Einzelfall über eine Summe bis zu 500,-€ verfügen.

Der Oberst kann dies allein bis zu 200,-€.

Die Kameradschaft faßt ihre Beschlüsse in den Versammlungen durch

Handzeichen, falls erforderlich jedoch mit Stimmzettel in geheimer Wahl.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der Anwesenden

Mitglieder entscheiden. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl wiederholt werden.

Bei allen Versammlungen muß eine Anwesenheitsliste geführt werden

Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen

erforderlich. Zur Vereinsauflösung ist außerdem die 3/4 Mehrheit des gesamten

Vorstandes erforderlich.

 

8   Vorstand

Der Vorstand setzt sich im Innenverhältnis zusammen aus dem

geschäftsführenden Vorstand bestehend aus :

  1. 1. Vorsitzender     ( Oberst )

  2. 2. Vorsitzender     ( Oberstleutnant )

  3. Geschäftsführer

  4. Kassierer

  5. Hauptmann

zum erweiterten Vorstand gehören

  1. der stellvertretende Kassierer

  2. der stellvertretende Geschäftsführer

  3. die Fahne ( 3 Kameraden. )

  4. der amtierende Kaiserkettenträger

Der erweiterte Vorstand wird wie der geschäftsführende Vorstand für 4 Jahre

gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl

für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in einer zu diesem Zweck

einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit angenommen und in Kraft gesetzt

wird. Sie soll u. a. Richtlinien für die Organisationsarbeit in der Kameradschaft

enthalten. Änderungen, Aufhebungen oder völlige Neufassung der Geschäfts-

ordnung können mit 3/4 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.

Die Aufgaben des Vorstandes

  1. 1. Vorsitzende   (Oberst ) und der 2 . Vorsitzende   ( Oberstleutnant )

Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende vertritt die Kameradschaft bei allen

öffentlichen Anlässen. Er beruft die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen

ein, leitet sie, nimmt alle an die Kameradschaft gerichteten Schriftstücke

entgegen und verwahrt das Eigentum der Kameradschaft.

  1. Geschäftsführer

Der Geschäftsführer bzw. dessen Vertreter führt die Protokolle bei den

Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er erstellt den

Jahresbericht der Kameradschaft und verliest denselben und die

Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung in der jährlich einzuberufenden

Mitgliederversammlung. Er führt den gesamten Schriftverkehr der

Kameradschaft, einschließlich öffentlicher Aushänge und Zeitungsinformationen.

2 . Kassierer

Der Kassierer bzw. dessen Vertreter verwaltet die Kasse und die Konten

der Kameradschaft. Er sorgt für ordnungsmäßige Zahlung der Beiträge,

nimmt alle sonstigen Einnahmen entgegen, tätigt alle Ausgaben der

Kameradschaft, erstellt den Jahreskassenbericht, veranlaßt dessen

Prüfung und verliest diesen in der jährlichen Mitgliederversammlung.

3. Hauptmann

Der Hauptmann organisiert die Aufzüge und Ausmärsche des Vereins

in der Öffentlichkeit. Er übernimmt bei allen öffentlichen Veranstaltungen

sowie bei der Beerdigung eines Kameraden die Kommandos.

4. Fähnrich

Der Fähnrich und seine beiden Fahnenoffiziere tragen bei Ausmärschen

und Beerdigungen die Kameradschaftsfahne. Sie haben alle Veranstaltungen

wahrzunehmen. Im Verhinderungsfall müssen sie selbst für Ersatz sorgen.

5. Kaiserkettenträger

Der Kaiserkettenträger nimmt während seiner Amtszeit an allen öffentlichen

Auftritten der Kameradschaft teil, gleichzeitig gehört er auch dem erweiterten

Vorstand an. Nach Beendigung seiner Amtszeit hat er Schärpe und

Kaiserkette an den Vorstand zurückzugeben.

9 Veranstaltungen

  1. Kameradschaftsfest / Grillabend

Die Kameradschaft feiert in der Regel jedes Jahr ihren Grillabend.

2. Ausschießen der Kaiserkette

Das Ausschießen der Kaiserkette findet während einer Veranstaltung

der Kameradschaft statt. Beteiligen können sich alle Mitglieder der

Kameradschaft. Die Amtszeit des Kaiserkettenträgers beträgt 1 Jahr,

bzw. dauert bis zum folgenden Kameradschaftsfest. Danach obliegt er

einer Sperrfrist von 5 Jahren zur Wiedererlangung dieser Würde.

3. Bezirksverbandsfest

Die Kameradschaft nimmt an den vom Bezirksverband veranstalteten

Verbandsfesten teil. Sie beantragt aus besonderem Anlaß

( z. B. Jubiläum ) selbst die Durchführung eines solchen Treffens.

4. Patenschaftskompanie der Gemeinde Borchen = 2/ Kp.Vers.Btl.7

Die Kameradschaft nimmt auf Einladung an Veranstaltungen der

Patenschaftskompanie der Gemeinde Borchen teil. Gleichzeitig

wird die 2/ Kp.Vers.Btl.7 zu allen Veranstaltungen eingeladen.

 

10. Gratulation bzw. Teilnahme bei folgenden Anlässen

1. Jubiläen

Die Kameradschaft gratuliert auf Einladung zur Goldenen Hochzeit der Mitglieder und bei allen weiteren Ehejubiläen mit 50, –€ und einen Blumenstrauß ( ca.13,–€ ) .

2. Geburtstage

Ab Vollendung des 75. Lebensjahres und dann weiter im 5 Jahresrhythmus gratuliert die Kameradschaft auf Einladung mit   50,– €

3. Beerdigungen

Die Kameradschaft erweist den verstorbenen Kameraden durch die

Teilnahme an der Beerdigung mit Fahnenabordnung die letzte Ehre.

11 Soziale Fürsorge

 Die Kameradschaft schützt seine Mitglieder in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit

und Teilnahme an den Veranstaltungen durch den Abschluß einer

Haftpflichtversicherung.

12 Anzugsordnung  

Schwarzer Anzug, silbergraue Krawatte, weiße Handschuhe, Mütze,

oder schwarze Hose, weißes Hemd, graue Krawatte, blauer Pullover

und rotes Barett, je nach Witterung Mantel oder Parker.

13     Fahnen der Kameradschaft

Die Fahnen der Kameradschaft werden bei den gewählten Fähnrichen aufbewahrt.

Borchen, den 28.02.2020