Mitglied der Kameradschaft ehem. Soldaten können alle in Borchen
wohnenden Bürger werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
sind, mindestens 18 Jahre alt sind und das 55. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
2. Wohnortwechsel
Mitglied der Kameradschaft ehem. Soldaten können Neubürger von Borchen
werden, wenn sie die Mitgliedschaft einer auswärtigen Kameradschaft nachweisen
und sich innerhalb von 2 Jahren um die Aufnahme bewerben. In solchen Fällen
fällt die Altersgrenze weg.
3. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können diejenigen Mitglieder,
die sich um die Kameradschaft besondere Verdienste erworben haben, jedoch erst nach
Vollendung des 60. Lebensjahres. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
4. Ehrendienstgrad
Einen Ehrendienstgrad können diejenigen Kameraden erhalten, wenn sie 20 Jahre aktiv im Vorstand tätig waren.
5. Ernennung
Zur Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein Vorstandsbeschluß mit 3/4 Mehrheit erforderlich.
Zur Ernennung zum Ehrendienstgrad ist der Beschluß der Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit erforderlich. Die Ernennung erfolgt auf der nächsten offiziellen
Veranstaltung der Kameradschaft.
2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kameradschaft nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins gefährdet wird.
2. Jedes vollberechtigte Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen
der Kameradschaft zu beteiligen. Insbesondere ist jedes Mitglied gehalten,
sich an den Ausmärschen und Umzügen des Vereins zu beteiligen.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Meinungsbildung in der Kameradschaft
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dabei hat jedes Mitglied nur eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jedes Mitglied
kann in den Vorstand gewählt werden.
Alle Mitglieder haben das Recht, am Ausschießen der Kaiserkette teilzunehmen
und diese bei Erwerb an allen öffentlichen Veranstaltungen zu tragen.
3 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Durch den Tod des Mitgliedes.
2. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
3. Durch den Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte.
4. Durch Ausschließung. Diese erfolgt durch den Vorstand der
Kameradschaft, wenn sich ein Mitglied durch seinen Lebenswandel
und vorsätzliche Mißachtung seiner satzungsmäßigen Pflichten der
Mitgliedschaft unwürdig gemacht hat.
4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und
beträgt zur Zeit 20 €. Diesen Betrag zahlen alle Mitglieder bis zur
Vollendung des 70. Lebensjahres, danach die Hälfte. Ehrenmitglieder
zahlen keinen Beitrag.
5 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstand
6 Mitgliederversammlung
1. Die Kameradschaft muß einmal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese findet im letzten Monat
des ablaufenden Geschäftsjahres statt.
2. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene
Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und über den Kassenstand Rechnung
zu geben. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, der Jahresbericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Jahreskassenbericht sind
zu verlesen.
3. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erläßt der Vorstand
rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vorher, öffentlich in der ortsüblichen
Weise ( Aushang, am schwarzen Brett mit Bekanntgabe der Tagesordnung
sowie in der Tagespresse Westf. Volksblatt und Neue Westfälische, hier
ohne Tagesordnung. ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Weiterführende Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig.
5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern, welcher den
Beratungsgegenstand konkret bezeichnen muß, hat der Vorstand binnen
14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7 Beschlußfassung
Den Beschluß der Mitglieder unterliegen:
1. Die Genehmigung des Protokolls und die Abnahme des Jahres- und Kassenberichts.
2. Die Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes alle 4 Jahre
4. Wahl der Kassenprüfer ( 3 Personen ) alle 2 Jahre
5. Erhöhung der Beiträge
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung der Kameradschaft
8. Bewilligung außerordentlicher Ausgaben ( Beträge über 500,-€ )
Der Vorstand kann außerhalb seiner regelmäßigen Geschäfte im
Einzelfall über eine Summe bis zu 500,-€ verfügen.
Der Oberst kann dies allein bis zu 200,-€.
Die Kameradschaft faßt ihre Beschlüsse in den Versammlungen durch
Handzeichen, falls erforderlich jedoch mit Stimmzettel in geheimer Wahl.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der Anwesenden
Mitglieder entscheiden. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl wiederholt werden.
Bei allen Versammlungen muß eine Anwesenheitsliste geführt werden
Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
erforderlich. Zur Vereinsauflösung ist außerdem die 3/4 Mehrheit des gesamten
Vorstandes erforderlich.
8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich im Innenverhältnis zusammen aus dem
geschäftsführenden Vorstand bestehend aus :
1. Vorsitzender ( Oberst )
2. Vorsitzender ( Oberstleutnant )
Geschäftsführer
Kassierer
Hauptmann
zum erweiterten Vorstand gehören
der stellvertretende Kassierer
der stellvertretende Geschäftsführer
die Fahne ( 3 Kameraden. )
der amtierende Kaiserkettenträger
Der erweiterte Vorstand wird wie der geschäftsführende Vorstand für 4 Jahre
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl
für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in einer zu diesem Zweck
einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit angenommen und in Kraft gesetzt
wird. Sie soll u. a. Richtlinien für die Organisationsarbeit in der Kameradschaft
enthalten. Änderungen, Aufhebungen oder völlige Neufassung der Geschäfts-
ordnung können mit 3/4 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.
Die Aufgaben des Vorstandes
1. Vorsitzende (Oberst ) und der 2 . Vorsitzende ( Oberstleutnant )
Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende vertritt die Kameradschaft bei allen
öffentlichen Anlässen. Er beruft die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen
ein, leitet sie, nimmt alle an die Kameradschaft gerichteten Schriftstücke
entgegen und verwahrt das Eigentum der Kameradschaft.
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer bzw. dessen Vertreter führt die Protokolle bei den
Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er erstellt den
Jahresbericht der Kameradschaft und verliest denselben und die
Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung in der jährlich einzuberufenden
Mitgliederversammlung. Er führt den gesamten Schriftverkehr der
Kameradschaft, einschließlich öffentlicher Aushänge und Zeitungsinformationen.
2 . Kassierer
Der Kassierer bzw. dessen Vertreter verwaltet die Kasse und die Konten
der Kameradschaft. Er sorgt für ordnungsmäßige Zahlung der Beiträge,
nimmt alle sonstigen Einnahmen entgegen, tätigt alle Ausgaben der
Kameradschaft, erstellt den Jahreskassenbericht, veranlaßt dessen
Prüfung und verliest diesen in der jährlichen Mitgliederversammlung.
3. Hauptmann
Der Hauptmann organisiert die Aufzüge und Ausmärsche des Vereins
in der Öffentlichkeit. Er übernimmt bei allen öffentlichen Veranstaltungen
sowie bei der Beerdigung eines Kameraden die Kommandos.
4. Fähnrich
Der Fähnrich und seine beiden Fahnenoffiziere tragen bei Ausmärschen
und Beerdigungen die Kameradschaftsfahne. Sie haben alle Veranstaltungen
wahrzunehmen. Im Verhinderungsfall müssen sie selbst für Ersatz sorgen.
5. Kaiserkettenträger
Der Kaiserkettenträger nimmt während seiner Amtszeit an allen öffentlichen
Auftritten der Kameradschaft teil, gleichzeitig gehört er auch dem erweiterten
Vorstand an. Nach Beendigung seiner Amtszeit hat er Schärpe und
Kaiserkette an den Vorstand zurückzugeben.
9 Veranstaltungen
1. Kameradschaftsfest / Grillabend
Die Kameradschaft feiert in der Regel jedes Jahr ihren Grillabend.
2. Ausschießen der Kaiserkette
Das Ausschießen der Kaiserkette findet während einer Veranstaltung
der Kameradschaft statt. Beteiligen können sich alle Mitglieder der
Kameradschaft. Die Amtszeit des Kaiserkettenträgers beträgt 1 Jahr,
bzw. dauert bis zum folgenden Kameradschaftsfest. Danach obliegt er
einer Sperrfrist von 5 Jahren zur Wiedererlangung dieser Würde.
3. Bezirksverbandsfest
Die Kameradschaft nimmt an den vom Bezirksverband veranstalteten
Verbandsfesten teil. Sie beantragt aus besonderem Anlaß
( z. B. Jubiläum ) selbst die Durchführung eines solchen Treffens.
4. Patenschaftskompanie der Gemeinde Borchen = 2/ Kp.Vers.Btl.7
Die Kameradschaft nimmt auf Einladung an Veranstaltungen der
Patenschaftskompanie der Gemeinde Borchen teil. Gleichzeitig
wird die 2/ Kp.Vers.Btl.7 zu allen Veranstaltungen eingeladen.
10. Gratulation bzw. Teilnahme bei folgenden Anlässen
1. Jubiläen
Die Kameradschaft gratuliert auf Einladung zur Goldenen Hochzeit der Mitglieder und bei allen weiteren Ehejubiläen mit 50, –€ und einen Blumenstrauß ( ca.13,–€ ) .
2. Geburtstage
Ab Vollendung des 75. Lebensjahres und dann weiter im 5 Jahresrhythmus gratuliert die Kameradschaft auf Einladung mit 50,– €
3. Beerdigungen
Die Kameradschaft erweist den verstorbenen Kameraden durch die
Teilnahme an der Beerdigung mit Fahnenabordnung die letzte Ehre.
11 Soziale Fürsorge
Die Kameradschaft schützt seine Mitglieder in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit
und Teilnahme an den Veranstaltungen durch den Abschluß einer