Satzung

Satzung des Vereins

„Kameradschaft ehemaliger Soldaten Kirchborchen 1912 e.V.“


1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kameradschaft ehemaliger Soldaten

Kirchborchen 1912 e.V. „. Er hat seinen Sitz in Kirchborchen, ist

unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein verfolgt

ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Allgemeiner und besonderer Zweck

a )   Zweck des Vereins ist der Umwelt -, Landschafts – und Denkmalschutz.

b )   Getreu der Überlieferung ist die Kameradschaft bestrebt, die Liebe

und Treue zur Heimat zu erhalten und durch Pflege echter Kameradschaft

in Freud und Leid den Gemeinschaftsgeist zu beleben und zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Instandhaltung

alten Kulturgutes, Pflege der Gedenkstätte innerhalb des Ortes.

Alle Veranstaltungen der Kameradschaft ehemaliger Soldaten werden

als echtes Volks – und Heimatfest gefeiert.

3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

4

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinne

noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5

Die Gründer des Vereins sind Mitglieder. Durch Beschluß der     Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder mit einer Mehrheit

von 3/ 4 aufgenommen werden. Der Vorsitzende kann dabei nicht

überstimmt werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft bedarf bei Ablehnung

keiner Begründung. Gegen eine Ablehnung auf Mitgliedschaft kann

kein Einspruch erhoben werden. Dagegen ist eine Förder- Mitgliedschaft

jedoch ohne Stimmberechtigung jederzeit mit Einverständnis des Vorstands

möglich.

Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist an keinen Termin gebunden

und muß per Einschreibebrief erklärt werden.

Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich zunächst auf 20, –€.

Durch die Geschäftsordnung kann der Beitrag geändert werden.

6

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.

  1. a)   Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.

  1. b)   Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erläßt der Vorstand

rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vorher, öffentlich in der ortsüblichen

Weise ( Aushang am schwarzen Brett mit Bekanntgabe der Tagesordnung,

sowie in der Tagespresse Westf. Volksblatt und Neue Westfälische , hier

ohne Tagesordnung. ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

Weiterführende Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche

vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

c ) Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresabrechnug

zur Beschlußfassung, Genehmigung und Entlastung des Vorstandes

schriftlich vorzulegen. Es sind zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand

nicht angehören, zu bestellen, um die Buchführung und den Jahresabschluß

zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

d ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einer

durch ihn bestimmten Person geleitet.

e ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/ 4 aller

ordentlichen Mitglieder.

f )   In der Mitgliederversammlung wird weiterhin entschieden:

1 ) Wahl und Entlastung des Vorstandes

2 ) Aufgaben des / der kommenden Jahre / s

3 ) Haushaltsplan

4 ) Satzungsänderungen

5 ) Auflösung – Aufhebung

g ) Vom Schriftführer ist über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift

anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer

unterzeichnet wird.

h ) Auf Wunsch von 1 / 3 aller ordentlicher Mitglieder, oder wenn es im

Interesse des Vereins erforderlich erscheint, kann eine außerordentliche

Mitgliederversammlung unter Angaben der Gründe vom Vorstand

verlangt werden.

i )   Beschlüsse der Mitglieder können auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt

werden.

7

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

  1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzenden ),

dem Kassierer und dem Geschäftsführer.

Im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Im Außenverhältnis wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich

durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Der Vorstand wird jeweils auf 4 Jahre gewählt durch die Mitgliederversammlung.

Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.

Nach Amtsablauf des Vorstandes bleiben die Vorstandsmitglieder solange in ihrem

Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind, um ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

8

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind unmittelbar

schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes und dem

Protokollführer zu unterzeichnen.

9

Die Auflösung des Vereins kann nur nach fristgemäßer Einladung zur

Mitgliederversammlung mit mindestens 3 / 4 der anwesenden

stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden oder

bei Wegfall seines bisherigen Zweckes. In jedem Fall fällt das Vermögen

des Vereins, nach Abzug etwaiger Schulden, zu gleichen Teilen an die

folgenden jugenausbildenden Institutionen in Kirchborchen/Borchen

Trommlercorps Kirchborchen 1950 e.V

JugendblasochesterKirchborchen e.V

Freiwillige Feuerwehr Abteilung Jugendfeuerwehr Kirchborchen

Diese haben es ausschließlich für die Jugenarbeit zu verwenden

Borchen, den 10.12. 2023