Satzung des Vereins
„Kameradschaft ehemaliger Soldaten Kirchborchen 1912 e.V.“
1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kameradschaft ehemaliger Soldaten
Kirchborchen 1912 e.V. „. Er hat seinen Sitz in Kirchborchen, ist
unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Allgemeiner und besonderer Zweck
a ) Zweck des Vereins ist der Umwelt -, Landschafts – und Denkmalschutz.
b ) Getreu der Überlieferung ist die Kameradschaft bestrebt, die Liebe
und Treue zur Heimat zu erhalten und durch Pflege echter Kameradschaft
in Freud und Leid den Gemeinschaftsgeist zu beleben und zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Instandhaltung
alten Kulturgutes, Pflege der Gedenkstätte innerhalb des Ortes.
Alle Veranstaltungen der Kameradschaft ehemaliger Soldaten werden
als echtes Volks – und Heimatfest gefeiert.
3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinne
noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5
Die Gründer des Vereins sind Mitglieder. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder mit einer Mehrheit
von 3/ 4 aufgenommen werden. Der Vorsitzende kann dabei nicht
überstimmt werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft bedarf bei Ablehnung
keiner Begründung. Gegen eine Ablehnung auf Mitgliedschaft kann
kein Einspruch erhoben werden. Dagegen ist eine Förder- Mitgliedschaft
jedoch ohne Stimmberechtigung jederzeit mit Einverständnis des Vorstands
möglich.
Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist an keinen Termin gebunden
und muß per Einschreibebrief erklärt werden.
Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich zunächst auf 20, –€.
Durch die Geschäftsordnung kann der Beitrag geändert werden.
6
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.
-
a) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
-
b) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erläßt der Vorstand
rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vorher, öffentlich in der ortsüblichen
Weise ( Aushang am schwarzen Brett mit Bekanntgabe der Tagesordnung,
sowie in der Tagespresse Westf. Volksblatt und Neue Westfälische , hier
ohne Tagesordnung. ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Weiterführende Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
c ) Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresabrechnug
zur Beschlußfassung, Genehmigung und Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Es sind zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand
nicht angehören, zu bestellen, um die Buchführung und den Jahresabschluß
zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
d ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einer
durch ihn bestimmten Person geleitet.
e ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/ 4 aller
ordentlichen Mitglieder.
f ) In der Mitgliederversammlung wird weiterhin entschieden:
1 ) Wahl und Entlastung des Vorstandes
2 ) Aufgaben des / der kommenden Jahre / s
3 ) Haushaltsplan
4 ) Satzungsänderungen
5 ) Auflösung – Aufhebung
g ) Vom Schriftführer ist über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer
unterzeichnet wird.
h ) Auf Wunsch von 1 / 3 aller ordentlicher Mitglieder, oder wenn es im
Interesse des Vereins erforderlich erscheint, kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angaben der Gründe vom Vorstand
verlangt werden.
i ) Beschlüsse der Mitglieder können auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt
werden.
7
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
-
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzenden ),
dem Kassierer und dem Geschäftsführer.
Im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Im Außenverhältnis wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Der Vorstand wird jeweils auf 4 Jahre gewählt durch die Mitgliederversammlung.
Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
Nach Amtsablauf des Vorstandes bleiben die Vorstandsmitglieder solange in ihrem
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind, um ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
8
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind unmittelbar
schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
9
Die Auflösung des Vereins kann nur nach fristgemäßer Einladung zur
Mitgliederversammlung mit mindestens 3 / 4 der anwesenden
stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes. In jedem Fall fällt das Vermögen
des Vereins, nach Abzug etwaiger Schulden, zu gleichen Teilen an die
folgenden jugenausbildenden Institutionen in Kirchborchen/Borchen
Trommlercorps Kirchborchen 1950 e.V
JugendblasochesterKirchborchen e.V
Freiwillige Feuerwehr Abteilung Jugendfeuerwehr Kirchborchen
Diese haben es ausschließlich für die Jugenarbeit zu verwenden
Borchen, den 10.12. 2023